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Vorrang der Zahlung an die Sozialversicherung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitgeber muß rechtzeitig sicherstellen, daß fällige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können, wenn sich finanzielle Probleme abzeichnen. Ansonsten macht er sich wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgeld strafbar.

Ein Betrieb muß bei drohendem Liquiditätsengpass Rücklagen bilden, um vorrangig zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer abführen zu können. Es soll damit vermieden werden, daß Unternehmen am Fälligkeitstag der Beiträge zahlungsunfähig sind.

Der Arbeitgeber muß jedoch keine Kredite aufnehmen oder ähnliche Maßnahmen ergreifen, um die Beiträge zu zahlen.


BGH, 28.05.2002 - Az: 5 StR 16/02


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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