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Vorrang der Zahlung an die Sozialversicherung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitgeber muß rechtzeitig sicherstellen, daß fällige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können, wenn sich finanzielle Probleme abzeichnen. Ansonsten macht er sich wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgeld strafbar.

Ein Betrieb muß bei drohendem Liquiditätsengpass Rücklagen bilden, um vorrangig zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer abführen zu können. Es soll damit vermieden werden, daß Unternehmen am Fälligkeitstag der Beiträge zahlungsunfähig sind.

Der Arbeitgeber muß jedoch keine Kredite aufnehmen oder ähnliche Maßnahmen ergreifen, um die Beiträge zu zahlen.


BGH, 28.05.2002 - Az: 5 StR 16/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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