Der Arbeitgeber muß rechtzeitig sicherstellen, daß fällige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können, wenn sich finanzielle Probleme abzeichnen. Ansonsten macht er sich wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgeld strafbar.
Ein Betrieb muß bei drohendem Liquiditätsengpass Rücklagen bilden, um vorrangig zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer abführen zu können. Es soll damit vermieden werden, daß Unternehmen am Fälligkeitstag der Beiträge zahlungsunfähig sind.
Der Arbeitgeber muß jedoch keine Kredite aufnehmen oder ähnliche Maßnahmen ergreifen, um die Beiträge zu zahlen.
Ein Betrieb muß bei drohendem Liquiditätsengpass Rücklagen bilden, um vorrangig zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer abführen zu können. Es soll damit vermieden werden, daß Unternehmen am Fälligkeitstag der Beiträge zahlungsunfähig sind.
Der Arbeitgeber muß jedoch keine Kredite aufnehmen oder ähnliche Maßnahmen ergreifen, um die Beiträge zu zahlen.
BGH, 28.05.2002 - Az: 5 StR 16/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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