Wurde von den Arbeitsvertragsparteien ein handschriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, wird vermutet, dass dieser vollständig und richtig ist.
Zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es eines hinreichend konkreten Sachvortrages.
Sofern sich der Arbeitgeber auf einen elektronisch erstellten Anstellungsvertrag, welcher in zahlreichen Punkten von dem Text des handschriftlichen Vertrages abweicht und von den Parteien nicht unterzeichnet worden ist, beruft, so ist vorzutragen, wann genau und wie im Einzelnen sich der Arbeitnehmer mit dem Inhalt dieses Schriftstückes einverstanden erklärt hat.
Erfolgt eine Darlegung nicht, so gelten die Bestimmungen aus dem handschriftlich geschlossenen Vertrag.
Zur Entkräftung dieser Vermutung bedarf es eines hinreichend konkreten Sachvortrages.
Sofern sich der Arbeitgeber auf einen elektronisch erstellten Anstellungsvertrag, welcher in zahlreichen Punkten von dem Text des handschriftlichen Vertrages abweicht und von den Parteien nicht unterzeichnet worden ist, beruft, so ist vorzutragen, wann genau und wie im Einzelnen sich der Arbeitnehmer mit dem Inhalt dieses Schriftstückes einverstanden erklärt hat.
Erfolgt eine Darlegung nicht, so gelten die Bestimmungen aus dem handschriftlich geschlossenen Vertrag.
LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - Az: 3 Sa 477/08
ECLI:DE:LAGRLP:2008:1209.3SA477.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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