Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der sich auf
§ 102 Abs. 5 BetrVG stützt, ist im einstweiligen Verfahren nur begründet, wenn ein Verfügungsgrund dargelegt werden kann. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht aus der Regelung des § 102 Abs. 5 BetrVG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beschäftigungsantrag ist mangels eines Verfügungsgrundes unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung des Beschäftigungsantrags eilbedürftig ist.
Das einstweilige Verfahren erleichtert dem Antragsteller die Durchsetzung seiner Ziele, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt nur glaubhaft gemacht werden muss und die Antragsgegnerin allein auf Grund der zeitlichen Beschleunigung des Verfahrens nicht in der Lage ist, in demselben Maße wie in der Hauptsache Verteidigungsmittel in den Prozess einzuführen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist deshalb nur begründet, wenn für das Verfahren ein dringendes Bedürfnis besteht und der Ausgang der Hauptsache deshalb nicht abgewartet werden kann (Verfügungsgrund - §§ 935, 940 ZPO).
Der Verfügungskläger begehrt nicht nur eine vorläufige Regelungs- oder Sicherungsverfügung, sondern eine Leistungsverfügung. Hier sind besondere Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Denn die Leistungsverfügung geht, da sie auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs zielt, über eine vorläufige Regelung hinaus.
Das gilt auch für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
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