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Krankenpfleger mit Nebentätigkeit als Leichenbestatter?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit der Tätigkeit als Krankenpfleger, die der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit dient, ist eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei dem beklagten Krankenhaus als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt. Er möchte eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben.

Auf das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Nach diesen ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn durch sie berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten (z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche aus.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dies sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende Tätigkeit für das Bestattungsunternehmen einzustellen. Einen ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung lehnte die Beklagte ab.

Das Arbeitsgericht hat der auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Nebentätigkeit des Klägers als Bestatter ist nach § 5 Abs. 2 AVR unzulässig, weil dadurch berechtigte Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt werden.

Die Tätigkeit als Krankenpfleger dient der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit ist eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr muss sich die Beklagte in ihrer Verantwortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.


BAG, 28.02.2002 - Az: 6 AZR 357/01

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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