Die Annahme der Arbeitsleistung eines von der zuständigen Behörde in Anwendung der maßgeblichen Kriterien aus der Quarantäne wegen einer Corona-Infektion entlassenen Arbeitnehmers (hier: Dachdecker) ist dem Arbeitgeber nicht unzumutbar.
Das Angebot des Klägers, wieder zu arbeiten, lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 28.08.2020 ab und verwies darauf, dass bei zweimaligem positiven Corona-Testergebnis das Ansteckungsrisiko für das Unternehmen und die dort beschäftigten Mitarbeiter zu groß sei. Die Beklagte verlangte in dieser E-Mail die Vorlage eines negativen Testergebnisses. Der Kläger legte in der Folge die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 02.09.2020 vor sowie ein ärztliches Attest vom 25.09.2020, in dem der Hausarzt bescheinigte, dass der Kläger keinerlei grippalen Symptome aufweise und arbeitsfähig sei.
Mit gewerkschaftlichen Schreiben vom 30.10. und 09.11.2020 machte der Kläger die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche geltend. Die auf deren Zahlung gerichtete Klage wurde der Beklagten am 28.12.2020 zugestellt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, vom 25.05.2020 bis zum 30.10.2020 als Werker bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.300,- EUR beschäftigt. Auf einer Urlaubsreise in den Kosovo infizierte sich der Kläger mit dem Corona-Virus, was nach Rückkehr zur Anordnung einer Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt am 19.08.2020 führte. Die Quarantäne endete am 28.08.2020.Das Angebot des Klägers, wieder zu arbeiten, lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 28.08.2020 ab und verwies darauf, dass bei zweimaligem positiven Corona-Testergebnis das Ansteckungsrisiko für das Unternehmen und die dort beschäftigten Mitarbeiter zu groß sei. Die Beklagte verlangte in dieser E-Mail die Vorlage eines negativen Testergebnisses. Der Kläger legte in der Folge die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 02.09.2020 vor sowie ein ärztliches Attest vom 25.09.2020, in dem der Hausarzt bescheinigte, dass der Kläger keinerlei grippalen Symptome aufweise und arbeitsfähig sei.
Mit gewerkschaftlichen Schreiben vom 30.10. und 09.11.2020 machte der Kläger die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche geltend. Die auf deren Zahlung gerichtete Klage wurde der Beklagten am 28.12.2020 zugestellt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger im Zeitraum 29.08.2020 bis 30.10.2021 Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zustehen, § 611a Abs. 2, § 615 Satz 1 BGB.
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