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Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen - Wann Konzernunternehmen unter einen Betriebsrat fallen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen setzt voraus, dass die Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst werden und der Einsatz der Arbeitskräfte von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird, der auf einer zumindest stillschweigenden Führungsvereinbarung beruht. Gesellschaftsrechtliche Weisungsrechte und konzerninterne Dienstleistungsverträge begründen für sich genommen keinen Gemeinschaftsbetrieb.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war vorliegend, ob zwei konzernrechtlich verbundene Unternehmen des Zeitschriftenverlagsgewerbes einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen. Der Betriebsrat des einen Unternehmens begehrte die Feststellung, dass sich seine Zuständigkeit auch auf die Arbeitnehmer des anderen Unternehmens erstreckt. Das andere Unternehmen war eine Tochter-GmbH, die von der Muttergesellschaft mit Betriebsmitteln ausgestattet worden war, deren Räume in unmittelbarer räumlicher Nähe lagen und die zahlreiche Verwaltungsleistungen, darunter Personaladministration und Gehaltsbuchhaltung, gegen marktübliches Entgelt von der Muttergesellschaft bezog. Ein eigener Betriebsrat bestand bei der Tochter nicht. Die Vorinstanzen bejahten einen Gemeinschaftsbetrieb.

Was gilt als Betrieb und wann liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor?

Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAG, 14.12.1994 - Az: 7 ABR 26/94). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam geführt werden.

Von einem solchen Gemeinschaftsbetrieb ist nach ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG, 03.12.1997 - Az: 7 AZR 764/96; BAG, 24.01.1996 - Az: 7 ABR 10/95). Hierzu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.

Warum bleibt es bei Leitungsapparat und Führungsvereinbarung?

Das Landesarbeitsgericht hatte den Betriebsbegriff abweichend bestimmt: Maßgeblich sei der Tätigkeitszusammenhang von Arbeitnehmern, durch den die Handlungsorganisation möglichst ortsnah und effektiv verwirklicht werden könne, im Regelfall orientiert an der räumlich-arbeitstechnisch verbundenen Tätigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlich-sozialer Abhängigkeiten. Auf einen einheitlichen Leitungsapparat und eine Führungsvereinbarung komme es danach nicht an.

Diese Auffassung wurde zurückgewiesen. Die bisherigen Kriterien sind zeitgerecht und nicht durch andere Begriffe zu ersetzen. Das berechtigte Anliegen, die effektive Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch einen gewählten Betriebsrat zu gewährleisten, wird gerade durch die Kriterien des einheitlichen Leitungsapparats und der Führungsvereinbarung berücksichtigt. Dies gilt auch angesichts veränderter Leitungsstrukturen in global handelnden, konzerngebundenen Unternehmen, die sich unter Beibehaltung des bisherigen Begriffs des Gemeinschaftsbetriebs abbilden lassen.

Die vom Landesarbeitsgericht verwendeten Formulierungen sind zur Bestimmung des Betriebsbegriffs ungeeignet. Sie ersetzen bewährte unbestimmte Rechtsbegriffe durch neue, ebenfalls unbestimmte Begriffe wie „effektiv und ortsnah” oder „wirtschaftlich-soziale Abhängigkeiten”. Zudem bleibt unklar, was eine „Handlungsorganisation der Arbeitnehmer” sein soll. Entscheidend ist, dass nicht erläutert wird, wie und gegenüber wem der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte geltend machen soll, wenn an einem so definierten Betrieb eine größere Zahl von Arbeitgebern beteiligt ist. Nur der einheitliche Leitungsapparat gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle Belegschaftsmitglieder zuständigen Ansprechpartner, der aufgrund einer rechtlich verbindlichen, ausdrücklich oder konkludent getroffenen Vereinbarung legitimiert und verpflichtet ist (vgl. BAG, 14.09.1998 - Az: 7 AZR 10/97; BAG, 07.08.1986 - Az: 6 ABR 57/85). Auf diese Erfordernisse kann daher so lange nicht verzichtet werden, bis der Gesetzgeber eine abweichende Legaldefinition einführt oder andere Regelungen trifft, die eine Neubestimmung des Betriebsbegriffs erfordern.

Welche Bedeutung haben gesellschaftsrechtliche Zustimmungsvorbehalte?

Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung, etwa nach einer Geschäftsordnung, sprechen nicht zwingend für einen einheitlichen Leitungsapparat. Entscheidend ist, ob die der betrieblichen Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten von einem einheitlichen Leitungsapparat entschieden werden. Die Regelungen lassen sich auch aus dem gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern einer GmbH erklären (§ 37 GmbHG). Dieses ist mit den Befugnissen eines betriebsverfassungsrechtlichen Leitungsapparats nicht identisch.

Im konkreten Fall sahen die Zustimmungsvorbehalte unter anderem Entscheidungen über die Einstellung bestimmter Mitarbeiter, die Bestellung leitender Personen und den Abschluss von Tarifverträgen vor. Für Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung verlangten sie dagegen lediglich eine Abstimmung mit den Gesellschaftern und räumten diesen kein Recht zum Abschluss ein. Dies lässt den Schluss zu, dass der Geschäftsführung beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen ein erheblicher eigener Entscheidungsspielraum verbleiben soll, was gegen einen einheitlichen Leitungsapparat spricht.

Können Dienstleistungsverträge einen Gemeinschaftsbetrieb begründen?

Konzerninterne Dienstleistungsverträge erlauben nicht zwingend den Schluss auf eine Steuerung der Betriebsstätten beider Unternehmen durch einen einheitlichen Leitungsapparat. Für die betriebsverfassungsrechtliche Frage kommen ohnehin nur Verträge in Betracht, die Aufgaben in sozialen und personellen Angelegenheiten betreffen, im konkreten Fall also der Vertrag über Personaladministration und Gehaltsbuchhaltung.

Hinsichtlich eines solchen Vertrags ist aufzuklären, ob lediglich eine Dienstleistung in Anspruch genommen wird oder ob damit auch maßgebliche Entscheidungsbefugnisse auf einen einheitlichen Leitungsapparat übertragen worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Reihe von Aufgaben als Serviceleistungen Dritter denkbar ist, während andere auf eine enge Verbundenheit der Unternehmen schließen lassen. Geboten ist eine wertende Gesamtschau aller Leistungen. Ergibt sich, dass alle Maßnahmen im Bereich der §§ 87, 92 ff. BetrVG von der Geschäftsführung des einen Unternehmens ausgehen und die Personalabteilung des anderen Unternehmens diese Entscheidungen lediglich umsetzt, spricht dies gegen einen einheitlichen Leitungsapparat.

Welche Feststellungen sind erforderlich?

Da das Landesarbeitsgericht von einem unzutreffenden Betriebsbegriff ausgegangen war, war seine Entscheidung rechtsfehlerhaft. Eine abschließende Entscheidung war nicht möglich, weil tatsächliche Feststellungen dazu fehlten, ob ein einheitlicher Leitungsapparat besteht und ob die beteiligten Arbeitgeber eine zumindest konkludente Vereinbarung über die Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht in den der betrieblichen Mitbestimmung unterliegenden Fragen getroffen haben. Zu klären ist zudem, ob eine einheitliche Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten durch eine bestimmte Person im Leitungsbereich des einen Unternehmens gewährleistet wird.

Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Welche Rolle spielt der Betriebsteil?

Hilfsweise war geltend gemacht worden, selbst bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebs handele es sich bei dem Geschäftsbereich des einen Unternehmens um einen nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständigen Betriebsteil im Sinne von § 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, für den der Betriebsrat des anderen Unternehmens nicht zuständig sei. Auch hierzu fehlten ausreichende Feststellungen, sodass diese Frage im erneuten Beschwerdeverfahren zu würdigen ist.


BAG, 09.02.2000 - Az: 7 ABR 21/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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