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Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung.

Der 1959 geborene Kläger ist seit 2006 bei der Beklagten als Schlosser zu einem durchschnittlichen tariflichen Monatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.500,14 € (Vergütungsgruppe E6) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Von Januar 2015 bis einschließlich Februar 2024 befindet sich der Kläger in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase dauert vom 06.01.2020 bis zum 29.02.2024.

Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25.10.2020 (TV Corona-Sonderzahlung 2020) erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, eine einmalige Corona-Sonderzahlung mit der Abrechnung für Dezember 2020, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01.10.2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Eine entsprechende Zahlung leistete die Beklagte an den Kläger nicht.

Mit seiner vorliegenden, am 09.03.2021 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf die tarifliche Corona-Sonderzahlung geltend.

Insofern ist er der Auffassung, entsprechend des Altersteilzeitvertrages handele es sich bei der während der Altersteilzeit auch in der Freistellungsphase gezahlten Vergütung um ein monatliches Entgelt und damit also um Entgelt im tariflichen Sinne. Das stehe auch im Einklang mit dem von der Beklagten erstellten Abrechnungen, im Rahmen derer sie vom monatlichen Gesamtbruttobetrag Steuern und Sozialbeiträge abführe. Das gelte ferner ebenso für die in der Freistellungsphase gewährten zwei Aufstockungsbeträge sowie letztendlich auch für die Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen.

Darüber hinaus setze der Tarifvertrag lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.10.2020 voraus, was bei ihm zweifellos der Fall sei, die Erbringung einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit sei im Tarifvertrag insoweit gerade nicht vorgesehen. Die Freistellungsphase während der Altersteilzeit schließe einen Anspruch auf die tarifliche Corona-Sonderzahlung also gerade nicht aus. Dazu könne sich die Beklagte auch nicht auf den Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ) berufen. Der dortige § 7 stelle lediglich eine Berechnungsgrundlage dar. Im Übrigen würden die dort geregelten Sonderzahlungen andere Fragen betreffen und seien zudem älter. Der TV Corona-Sonderzahlung 2020 sei erst deutlich nach dem TV FlexAZ abgeschlossen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu ist sie der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch sei bereits wegen des TV FlexAZ ausgeschlossen. Dessen Regelungen hätten Vorrang. Die Corona-Sonderzahlung sei im Übrigen der Jahressonderzahlung nach dem TVöD ähnlich und somit von diesem tariflichen Ausschluss erfasst. Vor diesem Hintergrund hätte der TV Corona-Sonderzahlung eine Leistung auch während der Altersteilzeit ausdrücklich positiv regeln müssen, was hier doch gerade nicht der Fall sei.

Ferner hätten die Arbeitsvertragsparteien während der Freistellungsphase gerade die Arbeitspflicht des Klägers einvernehmlich suspendiert, was anders zu bewerten sei, als ein Fall des unverschuldeten Ruhens der Arbeitspflicht. Jedenfalls habe der Kläger im tariflich relevanten Zeitraum keinerlei arbeitsvertragliche Leistung erbracht. Daher würden auch Sinn und Zweck der tariflichen Sonderzahlung einem Anspruch des Klägers widersprechen.

Letztlich habe der Kläger während der Freistellungsphase gerade keinen Entgelt- bzw. Vergütungsanspruch. Er könne lediglich die Auszahlung eines während der Arbeitsphase angesparten und erarbeiteten Wertguthabens verlangen. Das sei mit dem tariflichen Entgeltbegriff nicht gleichzusetzen. Dies betreffe ebenso die vereinbarten Aufstockungsbeträge.

Schließlich würden auch die Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung bestätigen, dass Anknüpfungspunkt für die Sonderzahlung die tatsächliche Arbeitsleistung sei und nur in bestimmten, konkret geregelten Fällen auch ohne tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gleichwohl ein Anspruch auf die Sonderzahlung bestehe. Das betreffe jedoch nicht Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unbegründet.

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