Die Bedeutung der Regelung von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegt vor allem darin, dass sie im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs im Hinblick auf die häufig schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Satz 1 den Dienstherrn ermächtigt, Beamte, die durch längere Erkrankungen ausfallen und dadurch den Dienstbetrieb erheblich stören, unter gegenüber Satz 1 erleichterten Voraussetzungen als dienstunfähig anzusehen und in den Ruhestand zu versetzen.
VGH Bayern, 07.05.2020 - Az: 3 ZB 19.868
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