Im vorliegenden Fall ging es um die Leiterin eines katholischen Kindergartens, die bei der Kirche angestellt war. Diese war eine Lebenspartnerschaft eingegangen woraufhin die Kirche das Arbeitsverhältnis kündigte, obwohl die Erzieherin in der Elternzeit war.
Das Praktizieren von Homosexualität sei ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheit und verstoße gegen einen Grundpfeiler der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sei daher unzumutbar.
Das Problem war aber die Elternzeit - dann in dieser Zeit ist eine Kündigung nur in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG) möglich.
Ein solcher lag aber nicht vor. Dies erfordert eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten. Das Eingehen einer Lebenspartnerschaft ist zwar Widerspruch zu den berechtigten Loyalitätserwartungen der Kirche und somit auch eine Verletzung einer während der Elternzeit fortbestehenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht.
Ein besonderer Fall i.S.d. Gesetzes ist dies aber nicht zwangläufig - auch wenn dies für die Kirche schwerwiegend ist.
Vielmehr sind die beiderseitigen Interessen abzuwägen, im Ergebnis ist die Aufrechterhaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit nicht unzumutbar.
Es ist hier nämlich der Schutzzweck des § 18 BEEG zu berücksichtigen, der Arbeitnehmern während der Elternzeit grundsätzlich die Sorge um ihren Arbeitsplatz nehmen und eine kontinuierliche Erwerbsbiographie erhalten will.
Das Praktizieren von Homosexualität sei ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheit und verstoße gegen einen Grundpfeiler der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sei daher unzumutbar.
Das Problem war aber die Elternzeit - dann in dieser Zeit ist eine Kündigung nur in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG) möglich.
Ein solcher lag aber nicht vor. Dies erfordert eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten. Das Eingehen einer Lebenspartnerschaft ist zwar Widerspruch zu den berechtigten Loyalitätserwartungen der Kirche und somit auch eine Verletzung einer während der Elternzeit fortbestehenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht.
Ein besonderer Fall i.S.d. Gesetzes ist dies aber nicht zwangläufig - auch wenn dies für die Kirche schwerwiegend ist.
Vielmehr sind die beiderseitigen Interessen abzuwägen, im Ergebnis ist die Aufrechterhaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit nicht unzumutbar.
Es ist hier nämlich der Schutzzweck des § 18 BEEG zu berücksichtigen, der Arbeitnehmern während der Elternzeit grundsätzlich die Sorge um ihren Arbeitsplatz nehmen und eine kontinuierliche Erwerbsbiographie erhalten will.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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