Will sich eine schwangere Arbeitnehmerin auf die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Kündigungsverbots des Mutterschutzgesetzes gerichtlich berufen, so ist dies innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist zu tun.
Auch dann, wenn die den Sonderkündigungsschutz auslösende Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung bekannt wird, beginnt die Klagefrist zu laufen.
Teilt die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch mit, so unterbricht oder hemmt dies die Klagefrist nicht.
Wird seitens der Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhoben, obwohl dem Arbeitgeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, so wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam fingiert.
Auch dann, wenn die den Sonderkündigungsschutz auslösende Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung bekannt wird, beginnt die Klagefrist zu laufen.
Teilt die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch mit, so unterbricht oder hemmt dies die Klagefrist nicht.
Wird seitens der Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhoben, obwohl dem Arbeitgeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, so wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam fingiert.
BAG, 19.02.2009 - Az: 2 AZR 286/07
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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