Auch dann, wenn die den Sonderkündigungsschutz auslösende Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung bekannt wird, beginnt die Klagefrist zu laufen.
Teilt die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch mit, so unterbricht oder hemmt dies die Klagefrist nicht.
Wird seitens der Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhoben, obwohl dem Arbeitgeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, so wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam fingiert.
BAG, 19.02.2009 - Az: 2 AZR 286/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...