Eine Sic-non-Fallgestaltung, bei der die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, liegt nicht vor, wenn eine Entgeltklage dem Grunde nach auf einen vertraglichen Vergütungsanspruch gestützt und hinsichtlich der Höhe auf den
Mindestlohn als zumindest angemessene und übliche Vergütung beschränkt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Kläger nicht als
Arbeitnehmer angesehen und eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG verneint. Denn der Kläger hat seine Arbeitnehmereigenschaft nicht hinreichend dargelegt.
Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes sind gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine nähere Begriffsbestimmung enthält die Vorschrift nicht, so dass auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden muss, wie er sich aus der gesetzlichen Definition des
Arbeitsvertrags in
§ 611a Abs. 1 BGB ergibt. Arbeitnehmer ist danach, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Das
Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.
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