Erhöht ein tarifgebundener Arbeitgeber das Gehalt eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers mehrfach analog zum Tarifvertrag, führt dies allein nicht zu einer konkludent vereinbarten statischen oder dynamischen Anwendbarkeit der jeweiligen Tarifverträge, sondern lediglich zu einer Veränderung der vereinbarten Vergütung im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB.
Eine tatsächliche Gleichbehandlung des nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers mit den tarifgebundenen bei der Anrechnung von Zulagen auf Tariflohnerhöhungen hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass dieser Arbeitnehmer ebenfalls den für die tarifgebundenen Arbeitnehmer geltenden Entgeltgrundsätzen unterfällt.
Eine tatsächliche Gleichbehandlung des nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers mit den tarifgebundenen bei der Anrechnung von Zulagen auf Tariflohnerhöhungen hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass dieser Arbeitnehmer ebenfalls den für die tarifgebundenen Arbeitnehmer geltenden Entgeltgrundsätzen unterfällt.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2021 - Az: 5 Sa 331/20
ECLI:DE:LAGMV:2021:0810.5SA331.20.00
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