Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Zahlung einer Entschädigung bei Beendigung der Verwendung weder an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer noch an Laufbahnbeamte, die ihrerseits im Rahmen einer unbefristeten Arbeitsbeziehung beschäftigt sind, vorsieht, während er die Zahlung einer solchen Entschädigung an unbefristet eingestellte Vertragsbedienstete bei der Kündigung ihres Vertrags aus sachlichem Grund vorsieht.
Die Art. 151 und 153 AEUV sowie Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Zahlung einer Entschädigung an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung ihrer Verwendung vorsieht, während befristet beschäftigten Vertragsbediensteten bei Auslaufen ihres Arbeitsvertrags eine Entschädigung gewährt wird.
Die Art. 151 und 153 AEUV sowie Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Zahlung einer Entschädigung an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung ihrer Verwendung vorsieht, während befristet beschäftigten Vertragsbediensteten bei Auslaufen ihres Arbeitsvertrags eine Entschädigung gewährt wird.
EuGH, 22.01.2020 - Az: C-177/18
ECLI:EU:C:2020:26
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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