Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar; als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt sie lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren.
Die Regelung des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht entgegen.
Hat der Beamte eine angeordnete Untersuchung verweigert, weil er sie für rechtswidrig erachtete, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich deren Rechtmäßigkeit feststellt; wird ein Gutachten erstellt kann es verwendet werden, denn nach dessen Erstellung ist die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ohne Bedeutung (BVerwG, 26.04.2012 - Az: 2 C 17.10).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.05.2013 - Az: 2 C 68.11), wonach die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines aktiven Beamten strengen inhaltlichen und formalen Anforderungen unterliegt, gilt nicht für die Anordnung zur Feststellung des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit eines vorläufig in den Ruhestand versetzten Beamten.
Die Regelung des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht entgegen.
Hat der Beamte eine angeordnete Untersuchung verweigert, weil er sie für rechtswidrig erachtete, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich deren Rechtmäßigkeit feststellt; wird ein Gutachten erstellt kann es verwendet werden, denn nach dessen Erstellung ist die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ohne Bedeutung (BVerwG, 26.04.2012 - Az: 2 C 17.10).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.05.2013 - Az: 2 C 68.11), wonach die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines aktiven Beamten strengen inhaltlichen und formalen Anforderungen unterliegt, gilt nicht für die Anordnung zur Feststellung des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit eines vorläufig in den Ruhestand versetzten Beamten.
VG Meiningen, 11.12.2013 - Az: 1 E 601/13 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2013:1211.1E601.13ME.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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