Wird die
Elternzeit gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz i.V.m.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BEEG auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, findet der vorwirkende Kündigungsschutz des
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG für jeden dieser Zeitabschnitte Anwendung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Unwirksamkeit der streitbefangenen
Kündigung ergibt sich gemäß § 18 Abs. 1 BEEG. Gemäß dieser Norm darf der
Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Die Bestimmung enthält ein befristetes präventives Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine dennoch ausgesprochenen Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig.
Vorliegend ist die Kündigung dem Kläger am 21.04.2020 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit vor. Der Kläger war als Elternteil elternzeitberechtigt (§ 15 BEEG) und hatte im Januar 2019 die Elternzeit ordnungsgemäß schriftlich verlangt (§16 BEEG).
Die Kündigung ist innerhalb des achtwöchigen Schonfristzeitraums vor Beginn des zweiten Teilabschnitts der Elternzeit am 26.04.2020 zugegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet der achtwöchige Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor Beginn des weiteren Zeitabschnittes. Dies folgt nach Auslegung aus Wortlaut und Zweck des Gesetzes.
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