Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.419 Anfragen

Quarantäne als subjektives Leistungshindernis des Arbeitnehmers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Quarantäne eines Arbeitnehmers ist auch dann ein in seiner Person liegender Grund im Sinne eines subjektiven Leistungshindernisses, wenn diese nicht wegen eines „Kategorie-I-Kontakts“ des Arbeitnehmers oder eines „positiven Covid-19-Testergebnis“ des Arbeitnehmers angeordnet wurde, sondern sich die Verpflichtung zur häuslichen Isolation aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der (damals) in der Fassung vom 15.06.2020 geltenden Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wegen der Einreise des Arbeitnehmers nach Bayern aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 EQV ergab.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der zum Zeitpunkt der Quarantäne am 16.09.2020 gültigen Fassung besteht schon deswegen nicht, weil der Arbeitnehmer der Klägerin keinen Verdienstausfall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlitten hat. Die Klägerin war vielmehr gem. § 616 Satz 1 BGB verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer für den 16.09.2020 die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung trotz Quarantäne zu bezahlen.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung (s.o.) erhält, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde die ausgezahlten Beträge erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).

Dass das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit aufgrund einer Quarantäne im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“ ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund - und nicht (nur) ein objektives Leistungshindernis ist - hat die Kammer bereits mit Gerichtbescheid vom 05.05.2021 (Az: B 7 K 21.210) grundsätzlich entschieden.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Bayreuth, 07.07.2021 - Az: B 7 K 21.222


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz