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Freistellungserklärung des Arbeitgebers und die Urlaubsvergütung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur wirksam Urlaub erteilen kann, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (vgl. BAG, 10.02.2015 - Az: 9 AZR 455/13).

Dieser Grundsatz ist nicht auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Nachgang zu einer Kündigung „vorsorglich“ zu Urlaubszwecken von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellt (vgl. BAG, 19.01.2016 - Az: 2 AZR 449/15).

Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist vielmehr integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub. Sie wird auch dann verlangt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Diese Auslegung ist nach Sinn und Zweck des § 1 BUrlG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union geboten.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG enthaltene Begriff des „bezahlten“ Jahresurlaubs, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie weiterzugewähren ist.

Der Arbeitnehmer muss deshalb für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH, 15.09.2011 - Az: C-155/10). Die Richtlinie behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als die zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs (EuGH, 06.11.2018 - Az: C-569/16 und C-570/16). Erst durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts wird der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. EuGH, 22.05.2014 - Az: C-539/12; EuGH, 16.03.2006 - Az: C-131/04).

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BAG, 20.08.2019 - Az: 9 AZR 468/18

ECLI:DE:BAG:2019:200819.U.9AZR468.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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