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Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zum Tod des Arbeitgebers?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird der Arbeitsvertrag einer Pflegekraft auf den Tod des Arbeitgebers befristet, der die Pflegekraft selbst zur eigenen Versorgung eingestellt hat, weil er pflegebedürftig und querschnittsgelähmt ist, so kann dies aus dem sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein.

Wird die Pflegekraft ausschließlich zur Betreuung des pflegebedürftigen Arbeitgebers eingestellt, so lässt die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses eine zweckbefristete Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Arbeitgebers zu. Denn der Arbeitgeber hat in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Zweckbefristung, da die geschuldete Arbeitsleistung mit Eintritt des Todes des Arbeitgebers nicht mehr erbracht werden kann.

Ein solches Arbeitsverhältnis genießt von vornherein nur einen beschränkten Bestandsschutz, da es von dem Gesundheitszustand einer bestimmten Person abhängig ist.

Auch § 17 MuSchG steht einer Befristung nicht entgegen, da sich § 17 MuSchG ausschließlich auf Kündigungen und nicht auf Befristungen bezieht.


LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2021 - Az: 5 Sa 295/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz