Ein systematisches, schikanöses Verhalten im Sinne von Mobbing liegt nicht vor, wenn es bei nahezu täglichem Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem an weniger als 10 % aller Tage zu beanstandungswürdigem Verhalten kommt. Einzelne, zeitlich nicht hinreichend verdichtete Vorfälle reichen nicht aus, um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit zu begründen.
Ob eine solche Rechtsgutverletzung vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen bleiben dabei auch dann unberücksichtigt, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken - dies gilt insbesondere für Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts ohne erkennbar schikanöse Tendenz sowie für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen, denen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen. Entscheidend ist stets eine objektive Betrachtungsweise; das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
Ebenso können pauschale Angaben wie „des Öfteren“, „immer wieder“ oder „bei jeder Gelegenheit“ die geltend gemachten Ansprüche nicht rechtfertigen, wenn es an der erforderlichen zeitlichen Konkretisierung fehlt. Derart unsubstantiierter Vortrag ist weder einer substantiierten Erwiderung durch die Gegenseite noch einer Beweiserhebung zugänglich, da eine Beweiserhebung hierzu auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Grundlage der rechtlichen Bewertung können daher nur konkret datierte und in ihren Umständen hinreichend beschriebene Vorfälle sein.
Was versteht die Rechtsprechung unter Mobbing?
Mobbing ist kein eigenständiger Rechtsbegriff und keine Anspruchsgrundlage. Als Mobbing bezeichnetes Verhalten muss vielmehr daraufhin überprüft werden, ob dadurch arbeitsrechtliche Pflichten oder ein durch die §§ 823 ff. BGB geschütztes Recht bzw. Rechtsgut verletzt wurden. Unter Mobbing wird das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Maßgeblich ist dabei nicht eine einzelne, isoliert betrachtete Handlung, sondern der Zusammenhang mehrerer Einzelakte, die für sich genommen rechtlich neutral sein können, in ihrer Gesamtschau jedoch zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen können.Ob eine solche Rechtsgutverletzung vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen bleiben dabei auch dann unberücksichtigt, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken - dies gilt insbesondere für Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts ohne erkennbar schikanöse Tendenz sowie für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen, denen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen. Entscheidend ist stets eine objektive Betrachtungsweise; das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
Welche Rolle spielt der zeitliche Zusammenhang zwischen den Vorfällen?
An der für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Systematik kann es fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten längere zeitliche Zwischenräume liegen. Einzelne, isoliert bleibende Vorfälle ohne hinreichend engen zeitlichen Bezug zu weiteren Vorfällen genügen nicht, um systematische, fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen festzustellen.Ebenso können pauschale Angaben wie „des Öfteren“, „immer wieder“ oder „bei jeder Gelegenheit“ die geltend gemachten Ansprüche nicht rechtfertigen, wenn es an der erforderlichen zeitlichen Konkretisierung fehlt. Derart unsubstantiierter Vortrag ist weder einer substantiierten Erwiderung durch die Gegenseite noch einer Beweiserhebung zugänglich, da eine Beweiserhebung hierzu auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Grundlage der rechtlichen Bewertung können daher nur konkret datierte und in ihren Umständen hinreichend beschriebene Vorfälle sein.
Wann liegt trotz wiederholter Vorfälle kein Mobbing vor?
Selbst wenn mehrere konkrete, datierbare Vorfälle über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorgetragen werden, begründet dies nicht automatisch ein systematisches, planmäßiges Vorgehen zum ausdrücklich bezweckten dauerhaften Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers. Maßgeblich ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den beanstandeten Vorfällen und der Gesamtzahl der Tage, an denen ein Zusammentreffen der Beteiligten stattfand.Urteil freischalten
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