Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSv.
§ 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn der eigenmächtige Urlaubsantritt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer unwirksamen
Kündigung (während einer Prozessbeschäftigung) erfolgt.
In diesem Zusammenhang spielt es letztlich keine Rolle, ob sich bei Auslegung der Erklärungen der Parteien zur Prozessbeschäftigung ergibt, dass eine auflösend bedingte Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses oder eine Beschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung vereinbart wurde. Einer
Abmahnung bedarf es regelmäßig nicht.
Im Rahmen der Interessenabwägung wirkt es sich nicht zugunsten des
Arbeitnehmers aus, dass der Urlaubsantrag kurz vor Ablauf des Übertragungszeitraums gestellt wurde. Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 6. November 2018 (Az:
C-684/16) ist geklärt, dass die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Ende des Kalenderjahres bzw. den Übertragungszeitraum die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den
Arbeitgeber voraussetzt.