Das LAG Sachsen-Anhalt hat über die
Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters des Oberlandesgerichts Naumburg entschieden. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.12.2013 abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die
fristlose außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.05.2013 wurde vom Landesarbeitsgericht für wirksam angesehen.
Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines
dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert hat. Darin liegt - so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Kläger. Das Vertrauensverhältnis ist damit endgültig zerstört.
Auch eine umfassende Interessenabwägung konnte aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des Klägers ausfallen.