Arbeitgeber können zulässigerweise eine Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" aussprechen, da die Kündigung in diesem Fall hinreichend bestimmt, sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann.
Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden.
Auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung ist wirksam, da diese den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt.
Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden.
Auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung ist wirksam, da diese den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt.
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BAG, 10.04.2014 - Az: 2 AZR 647/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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