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Entfernung einer verspäteten Abmahnung aus der Personalakte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Abmahnung kann auch ohne starre Ausschlussfrist unzulässig sein, wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten über einen langen Zeitraum (hier fast sechs Monate) kennt, ohne es zu beanstanden. Der Arbeitnehmer darf dann darauf vertrauen, dass der Vorfall nicht mehr sanktioniert wird.

Gibt es eine feste Frist für die Abmahnung?

Für den Ausspruch einer Abmahnung existiert keine gesetzliche oder sonstige Ausschlussfrist. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Kenntnis eines Vorfalls zu reagieren. Gleichwohl unterliegt das Recht zur Abmahnung zeitlichen Grenzen.

Kennt der Arbeitgeber einen Vorfall über einen längeren Zeitraum, ohne dem Arbeitnehmer zu verdeutlichen, dass er dessen Verhalten für beanstandungswürdig hält, kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Vorfall nicht mehr zum Anlass für Sanktionen genommen wird. Durch das Zuwarten bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er den Vorfall nicht für so bedeutsam hält, dass er ihn dem Arbeitnehmer künftig noch vorhalten will. Dies wird als Duldung des Verhaltens gewertet.

Voraussetzung ist, dass für das Zuwarten keine besonderen Umstände erkennbar sind. Solche Umstände können ein berechtigtes Zuwarten rechtfertigen und das Vertrauen des Arbeitnehmers ausschließen. Fehlt es an einer Erklärung des Arbeitgebers für die Verzögerung, geht dies zu seinen Lasten.

Dies gilt jedoch nur, solange kein vergleichbarer Vorwurf hinzutritt. Folgen nach dem ersten Bekanntwerden weitere gleichartige Verstöße, entfällt der Vertrauenstatbestand, und der Arbeitgeber kann auch den früheren Vorfall wieder aufgreifen.

Welche Rechtsfolge hat eine verspätete Abmahnung?

Die verspätete Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitnehmer kann dies verlangen, auch unabhängig von einem weiteren Zeitablauf. Vorliegend wurde der Arbeitnehmer erstmals fast sechs Monate nach einer Beschwerde mit dem Vorfall konfrontiert und angehört, ohne dass der Arbeitgeber hierfür eine Erklärung gab. Das Schreiben hätte daher in jedem Fall entfernt werden müssen.


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LAG Nürnberg, 14.06.2005 - Az: 6 Sa 367/05

ECLI:DE:LAGNUER:2005:0614.6SA367.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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