Wenn ein Arbeitnehmer kritische Beiträge über seinen Arbeitgeber in Social-Media-Plattformen (hier: Facebook) einstellt, so ist der Arbeitgeber nicht automatisch zur fristlosen Kündigung berechtigt. Vielmehr ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann der Betroffenen eine Schmähkritik über den Arbeitgeber der Betroffenen auf Facebook gepostet. Die Ehefrau hatte diese Kritik mit "Gefällt mir" markiert. Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte sich die Arbeitnehmerin damit die Schmähkritik ihres Ehemannes zu Eigen gemacht - und kündigte fristlos.
Vor Gericht hielt die Kündigung jedoch nicht stand.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorlagen. Die Arbeitnehmerin treffe grundsätzlich keine Verantwortung für die vom Ehemann der Klägerin geposteten Erklärungen - schließlich war es dem Arbeitgeber nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerin den "Gefällt mir"-Button selbst gedrückt hatte. Und auch wenn sie dies getan haben sollte, so würde dies im vorliegenden Fall noch keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein solcher einmaliger Pflichtverstoß würde die Fortsetzung des ohnehin ein halbes Jahr nach dem Ausspruch der Kündigung endenden Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar machen - inbes. weil das Arbeitsverhältnis bis dahin 25 Jahre lang ohne Beanstandung bestand hatte. Somit wäre in diesem Fall allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen.
ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012 - Az: 1 Ca 148/11
ECLI:DE:ARBGDES:2012:0321.1CA148.11.0A
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