Auch bei der Darlegung von Indizien im Rahmen eines Diskriminierungsprozesses reichen Behauptungen ins Blaue hinein nicht aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung aufgrund seiner
Schwerbehinderung nach einer abgelehnten Bewerbung.
Er war der Ansicht, dass die Verletzung von Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten Schwerbehinderter Menschen enthalten, Indizwirkung im Sinne des
§ 22 AGG hätte. Dies beträfe die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (§ 181 SGB IX), die Nichtbeteiligung der Arbeitsagentur (§ 164 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX) und die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des
Betriebsrats (§§ 164 Abs. 1, 178 Abs. 2 SGB IX).
Eine Prozesspartei dürfe vermutete Tatsachen vortragen, wenn sie keinen genauen Einblick in die Geschehensabläufe bei der Gegenseite habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Beklagten um Auskunft gebeten habe. Aus dem Schweigen der Beklagten hätte er die Schlussfolgerung ziehen dürfen, dass entsprechende Pflichtverletzung vorgelegen hätten. Gegen eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats spreche auch die kurze Zeit zwischen dem Eingang der Bewerbung und der Absage.
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