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Stellenausschreibung eines Start-Up-Unternehmen: Benachteiligung wegen des Alters?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im Falle eines noch nicht lange bestehenden Startup-Unternehmens hat die Passage in einer Stellenausschreibung, dass ein "junges Team mit flachen Hierarchien" geboten werde, keinen Bezug zum Alter der Mitarbeiter dieses Teams.

Die durchgehende Verwendung der zweiten Person („dir“, „deine“) in einer Stellenausschreibung ist kein Hinweis darauf, dass jugendliche Personen angesprochen werden. Sondern heutzutage eine in vielen großen Unternehmen übliche Art und Weise des vom Alter unabhängigen Ansprechens von Mitarbeitern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, kann dies die Vermutung nach § 22 AGG begründen, erfolglose Bewerber seien im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden.

Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Stellenausschreibung der Beklagten keine Formulierungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, die Beklagte habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben.

Eine an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind. Eine solche Person musste vorliegend die Stellenausschreibung nicht so verstehen, dass die Beklagte Menschen jungen Alters suchte.

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LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2021 - Az: 5 Sa 1573/20

ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0701.5SA1573.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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