Die Herausnahme von sog. Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der VW-Haustarife MTV und Entgelt TV ist gleichheitswidrig und nichtig.
Rückwirkend geltend gemachte Differenzlohnansprüche unterliegen auch in einem solchen Fall den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Es mag dahinstehen, ob man eine unmittelbare Grundrechtsbindung von Tarifnormen im Hinblick auf deren möglichen Charakter als Gesetze im materiellen Sinn und im Hinblick darauf bejahen kann, daß Tarifvertragsparteien ihre Normsetzungsautonomie aus ausdrücklicher staatlicher Delegation durch das TVG herleiten. Selbst wenn man Tarifverträge als Ergebnis kollektiv ausgeübter Privatautonomie sieht und darauf abstellt, daß ihre Geltung auf freiwilliger Unterwerfung durch Verbandsbeitritt beruht, ändert dies nichts daran, daß die Gerichte für Arbeitssachen Tarifverträge daraufhin zu überprüfen haben, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstoßen. Denn auch nach der letztgenannten Auffassung verpflichten die Grundrechte den Staat und die Gerichte in ihrer Schutzpflichtfunktion, auch gegenüber nichtstaatlichen Eingriffen den Schutz der Grundrechte durch richterliche Vertragskontrolle auch von Kollektivverträgen zu gewährleisten.
Rückwirkend geltend gemachte Differenzlohnansprüche unterliegen auch in einem solchen Fall den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Herausnahme von Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Haustarifverträge der Beklagten ist gleichheitswidrig und daher nichtig. Den tarifgebundenen Werkstudenten stehen demgemäß tarifvertragliche Ansprüche zu. Dabei sind Fragen des Einigungsverfahrens im Sinne des § 18 MTV, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht betroffen. Die Parteien streiten nicht über Fragen, die sich aus der Anwendung der Haustarifverträge ergeben, sondern über deren Anwendbarkeit überhaupt.Es mag dahinstehen, ob man eine unmittelbare Grundrechtsbindung von Tarifnormen im Hinblick auf deren möglichen Charakter als Gesetze im materiellen Sinn und im Hinblick darauf bejahen kann, daß Tarifvertragsparteien ihre Normsetzungsautonomie aus ausdrücklicher staatlicher Delegation durch das TVG herleiten. Selbst wenn man Tarifverträge als Ergebnis kollektiv ausgeübter Privatautonomie sieht und darauf abstellt, daß ihre Geltung auf freiwilliger Unterwerfung durch Verbandsbeitritt beruht, ändert dies nichts daran, daß die Gerichte für Arbeitssachen Tarifverträge daraufhin zu überprüfen haben, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstoßen. Denn auch nach der letztgenannten Auffassung verpflichten die Grundrechte den Staat und die Gerichte in ihrer Schutzpflichtfunktion, auch gegenüber nichtstaatlichen Eingriffen den Schutz der Grundrechte durch richterliche Vertragskontrolle auch von Kollektivverträgen zu gewährleisten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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