Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG Berlin, 13.11.2019 - Az: 60 Ca 13111/18) zurückgewiesen und damit die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des stellvertretenden Direktors bestätigt.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt.
Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt.
Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - Az: 9 Sa 500/20
Vorgehend: ArbG Berlin, 13.11.2019 - Az: 60 Ca 13111/18
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
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