Im zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer in Verdacht geraten, mit anderen Arbeitnehmern zusammen Firmeneigentum gestohlen zu haben. Der Verdacht beruhte auf Anschuldigungen der Noch-Ehefrau des Betroffenen. Der Arbeitgeber führte im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat auf, die Anschuldigungen seien von einem anderen Mitarbeiter bestätigt worden. Dieser bestritt aber, eine solche Bestätigung gemacht zu haben - er tat dies auch ausdrücklich in der Beweisaufnahme durch die erste Instanz.
Der Arbeitgeber konnte nicht substantiiert vortragen, wann die Bestätigung durch den Mitarbeiter erfolgt sein sollte. Daher ist eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates anzunehmen - dem Betriebsrat sind nämlich die Gründe mitzuteilen, die nach der subjektiven Sicht des Arbeitgebers die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Durch die Angabe falscher Informationen oder durch das unter-den-Tisch-fallen-lassen von entlastenden Umständen wird die Anhörung unwirksam.
Die Folge: Die Kündigung ist in jedem Fall unwirksam.
Der Arbeitgeber konnte nicht substantiiert vortragen, wann die Bestätigung durch den Mitarbeiter erfolgt sein sollte. Daher ist eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates anzunehmen - dem Betriebsrat sind nämlich die Gründe mitzuteilen, die nach der subjektiven Sicht des Arbeitgebers die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Durch die Angabe falscher Informationen oder durch das unter-den-Tisch-fallen-lassen von entlastenden Umständen wird die Anhörung unwirksam.
Die Folge: Die Kündigung ist in jedem Fall unwirksam.
LAG Köln, 29.03.2011 - Az: 12 Sa 1295/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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