Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 394.080 Anfragen

Sturz nach Gaststättenbesuch während der Reha als Arbeitsunfall?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin während ihres Aufenthaltes in einer Reha-Klinik einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erhielt wegen einer „Anpassungsstörung“ auf Kosten der Deutsche Rentenversicherung Bund stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Ärzte der Reha-Klinik empfahlen ihr, Kontakt mit den anderen Rehabilitanden zu suchen und sich in eigener Initiative mit den Teilnehmern ihrer Therapiegruppe zu Abendaktivitäten zu verabreden. Gemeinsame Unternehmungen wurden von der Klinik allgemein gewünscht und empfohlen. Konkrete Unterstützungsmaßnahmen durch die Klinik oder eine konkrete ärztliche Anweisung zu einer solchen Unternehmung an die Klägerin oder eine therapeutische Begleitung der Aktivitäten erfolgten nicht.

An einem Samstagabend schlug ein anderer Teilnehmer einen Ausflug zu einer Gaststätte vor. Auf dem Rückweg von der Gaststätte um ca 22 Uhr 30 stürzte die Klägerin und verletzte sich an Fingern der linken Hand.

Zwar steht ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der streitgegenständliche Sturz stellt jedoch keinen Arbeitsunfall dar. Denn die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Sturzes stellt keine versicherte Tätigkeit dar, da diese nicht im inneren Zusammenhang mit dem Erhalt der Leistung der medizinischen Rehabilitation stand.

Der Versicherungsschutz bei vollstationären Behandlungen besteht nicht rund um die Uhr, sondern nur, wenn die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw. empfohlen worden ist. Allgemeine Empfehlungen ohne Bezug auf die konkrete Behandlungsmaßnahme genügen jedoch nicht.

Der Besuch der Gaststätte war nicht in einen Therapieplan aufgenommen worden und auch nicht ärztlich oder durch eine andere in die Leistungserbringung eingebundene Person angeordnet oder empfohlen worden. Das Verhalten der Teilnehmer beim Gaststättenbesuch sollte auch nicht Gegenstand der Therapiesitzungen sein.

Die Klägerin konnte subjektiv aufgrund der festgestellten Umstände nicht davon ausgehen, dass der Besuch der Gaststätte als Maßnahme ihrer stationären Rehabilitation der Behandlung objektiv diente.

Damit schied die Anerkennung als Arbeitsunfall aus.


BSG, 23.06.2020 - Az: B 2 U 12/18 R

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.080 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.

Verifizierter Mandant