Im zu entscheidenden Fall war ausdrücklich angeordnet worden, dass Arbeitnehmer ausstempeln müssen, bevor sie eine Raucherpause einlegen dürfen.
Ein Arbeitnehmer unterließ jedoch das Ausstempeln. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitgeber hierdurch veranlasst wird, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung erbracht hat.
In der Regel muss vor der Kündigung jedoch eine entsprechende Abmahnung erfolgen.
1. Die Beklagte zu 2) war berechtigt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen.
1.1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
Ein Arbeitnehmer unterließ jedoch das Ausstempeln. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da der Arbeitgeber hierdurch veranlasst wird, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung erbracht hat.
In der Regel muss vor der Kündigung jedoch eine entsprechende Abmahnung erfolgen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist durch die fristlose Kündigung vom 22.12.2008 mit deren Zugang am 23.12.2008 aufgelöst worden.1. Die Beklagte zu 2) war berechtigt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen.
1.1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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