Erklärt ein
Arbeitnehmer in öffentlicher Sitzung im Rahmen einer
Kündigungsschutzklage über seinen
Arbeitgeber „die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich“, so rechtfertigt dies die
fristlose Kündigung.
Der Kammervorsitzende forderte den Arbeitnehmer auf, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, erneut fristlos zu kündigen.
Das Arbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos.
Das LAG vertritt die Ansicht, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit muss regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellen.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Vergleich mit dem Nationalsozialismus ist eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechtes und eine Verhöhnung seiner Opfer. Mit einer solchen Äußerung wird regelmäßig unterstellt, dass die Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber willfährigen Handlangern unter dem NS-Regimes gleichzusetzen sind.
Da der Arbeitnehmer auch die Chance, seine Schmähkritik auf Hinweis des Kammervorsitzenden umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen, nicht genutzt hat und in der Gesamtabwägung berücksichtigt wurde, dass der Betroffene bereits in einem früheren Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber im Jahre 2004 das Hessische LAG als „korrupt“ beschimpft und es als „schlimmer als die Kommunisten“ bezeichnet hat, wurde die fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt.