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Sicherheitsanweisungen missachtet - Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Widersetzt sich ein Arbeitnehmer wiederholt Sicherheitsanweisungen, so kann nach vorheriger Abmahnung die Kündigung ausgesprochen werden.

Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein (in der Regel schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten bzw. der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist, dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat, (in der Regel zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist, danach ein weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.

Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin die in einer Tankstelle arbeitete entgegen den Anweisungen nachts stets die Tür offen gelassen und die Kunden nicht wie vorgesehen über den Nachtschalter bedient.

Dadurch hat sie gegen die Arbeitsanweisung der Beklagten, die spätestens in der Abmahnung vom 19.08.2008 zum Ausdruck gekommen ist, verstoßen. Ausweislich ihrer Unterschrift hat die spätere Klägerin diese Abmahnung auch erhalten. Die Arbeitsanweisung der Beklagten ist auch von deren Direktionsrecht gedeckt. Mit dem Direktionsrecht, das in § 106 GewO ausdrücklich gesetzlich normiert ist, kann der Arbeitgeber primär die jeweils konkret zu leistende Arbeit und die Art und Weise ihrer Erbringung festlegen. Bei der Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierzu gehört es auch, festzulegen, zu welchen Zeiten die Shopeingangstür geöffnet und geschlossen sein soll und wann der Nachtschalter benutzt werden soll. Dem Arbeitnehmer steht es nicht zu, Anweisungen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts erteilt werden und die der Arbeitnehmer für wirtschaftlich unsinnig hält, einfach außer Acht zu lassen.

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