Im zu entscheidenden Fall hatte eine Angestellte eines Kinos eine Kündigung erhalten, weil sie angeblich zwei Getränke im Wert von etwa fünf Euro an eine Kollegin herausgegeben hatte ohne diese ordnungsgemäß abzurechnen.
Die betroffene Arbeitnehmerin gab an, sie habe lediglich Popcorn herausgegeben und nicht berechnet. Da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenfreiem Popcorn zur Verfügung stehe, sei dies aber nicht zu beanstanden.
Der Arbeitgeber vertrat jedoch weiterhin die Ansicht, dass sich in den fraglichen Bechern kein kostenfreies Popcorn sondern Getränke befanden.
Die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung war erfolgreich.
So entlasteten Zeugen die Arbeitnehmerin und erklärten, dass keine Getränkeausgabe erfolgt sei. Daher stand letztendlich Aussage gegen Aussage, da der Arbeitgeber seine Anschuldigung nicht beweisen konnte.
Die Kündigung wurde daher einkassiert.
Die betroffene Arbeitnehmerin gab an, sie habe lediglich Popcorn herausgegeben und nicht berechnet. Da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenfreiem Popcorn zur Verfügung stehe, sei dies aber nicht zu beanstanden.
Der Arbeitgeber vertrat jedoch weiterhin die Ansicht, dass sich in den fraglichen Bechern kein kostenfreies Popcorn sondern Getränke befanden.
Die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung war erfolgreich.
So entlasteten Zeugen die Arbeitnehmerin und erklärten, dass keine Getränkeausgabe erfolgt sei. Daher stand letztendlich Aussage gegen Aussage, da der Arbeitgeber seine Anschuldigung nicht beweisen konnte.
Die Kündigung wurde daher einkassiert.
ArbG Darmstadt, 30.11.2010 - Az: 4 Ca 90/10
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