Im vorliegenden Fall hatte ein
Beamter sich einer rechtmäßigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit verweigert. Da keine anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit bestehen, konnte der Dienstherr den Beamten daher in den Ruhestand versetzen.
Das OVG lies die Berufung des Beamten nicht zu und führte hierzu aus:
Der Kläger zieht erfolglos die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, das beklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass er allgemein dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar habe dem beklagten Land im Zeitpunkt der Zurruhesetzung kein nach § 34 Abs. 1 LBG NRW grundsätzlich erforderliches amtsärztliches Gutachten über dessen Gesundheitszustand vorgelegen. Jedoch habe das Land aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen dürfen, dass bei ihm eine allgemeine Dienstunfähigkeit vorliege. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer rechtmäßigen ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden könne. Die Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014, der der Kläger nicht nachgekommen sei, sei rechtmäßig gewesen.
Die Tragfähigkeit dieser Feststellungen wird nicht schlüssig mit dem Vorbringen in Frage gestellt, die amtsärztliche Untersuchung sei nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstfähigkeit; das Verwaltungsgericht habe die Pflicht des beklagten Landes ignoriert, auch andere Beweismittel auszuschöpfen. Zunächst entspricht es §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie der Rechtsprechung, dass sich der Dienstherr die für die Klärung der Dienstfähigkeit erforderliche medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt, gerade durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens verschaffen muss, dessen Befunde und Schlussfolgerungen er inhaltlich nachvollziehen muss, um sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil zu bilden (vgl. BVerwG, 05.06.2014 - Az: 2 C 22.13 und BVerwG, 25.07.2013 - Az: 2 C 11.12).
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