Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um einen Anspruch auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Nach dem Abschluss eines Sozialplans kündigte die Arbeitgeberin als Beklagte im Dezember 1999 das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer und Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit „Null“ befand, aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2000. Der Kläger erhielt eine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplanes. Der Ausspruch der Kündigung 12 Monate vor der von der Beklagten beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte im Benehmen mit dem Betriebsrat mit Hinblick auf § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III. Mit der Erklärung der Kündigung 12 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte ein Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld nach dieser Vorschrift vermieden werden.
Nach dem Ausspruch der Kündigung zahlte die Beklagte in den Monaten Januar bis Mai 2000 lediglich Kurzarbeitergeld. Seit Juni 2000 zahlte die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld an den Kläger, so dass dieser ein Entgelt in Höhe des vollen tariflichen Arbeitslohns erhielt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung in Höhe der Differenz zwischen seinem tariflichen Lohn und dem Kurzarbeitergeld auch für die Monate Januar bis Mai 2000.
Nach dem Abschluss eines Sozialplans kündigte die Arbeitgeberin als Beklagte im Dezember 1999 das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer und Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit „Null“ befand, aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2000. Der Kläger erhielt eine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplanes. Der Ausspruch der Kündigung 12 Monate vor der von der Beklagten beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte im Benehmen mit dem Betriebsrat mit Hinblick auf § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III. Mit der Erklärung der Kündigung 12 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte ein Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld nach dieser Vorschrift vermieden werden.
Nach dem Ausspruch der Kündigung zahlte die Beklagte in den Monaten Januar bis Mai 2000 lediglich Kurzarbeitergeld. Seit Juni 2000 zahlte die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld an den Kläger, so dass dieser ein Entgelt in Höhe des vollen tariflichen Arbeitslohns erhielt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung in Höhe der Differenz zwischen seinem tariflichen Lohn und dem Kurzarbeitergeld auch für die Monate Januar bis Mai 2000.
Das Gericht entschied jedoch gegen den Kläger und führte aus:
Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum von Januar bis Mai 2000 Zahlungen in Höhe der Differenz zwischen seinem tariflichen Arbeitslohn und dem Kurzarbeitergeld nicht verlangen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld aus § 8 Ziff. 4 MTV nicht zusteht:Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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