Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Tarifverträge sind grundsätzlich wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Der im Wortlaut des § 8 Ziffer 4 MTV verwendete Begriff der "Kündigungsfrist", für die der
Arbeitnehmer einen Zuschuss zum
Kurzarbeitergeld erhalten soll, ist im Tarifvertrag nicht weiter bezeichnet oder definiert.
Aus dem Fehlen eines klarstellenden Zusatzes wie z.B. "tarifvertragliche" Kündigungsfrist kann nicht geschlossen werden, dass es in jedem Fall auf die vom Arbeitgeber gewählte Kündigungsfrist ankäme. Der MTV verwendet vielmehr den Begriff der "Kündigungsfrist" stets ohne Zusätze, und zwar auch dann, wenn es wie in § 17 MTV oder in § 8 Ziffer 3 MTV um Länge und Dauer der tariflichen Kündigungsfristen geht. Lediglich § 17 Ziffer 5 MTV in der Fassung vor dem Änderungstarifvertrag vom 9. Februar 1994 verwies noch auf eine "gesetzliche Kündigungsfrist". Ebenso werden die tariflichen Kündigungsfristen des § 17 MTV nicht weiter als "Mindestkündigungsfristen" oder ähnliches bezeichnet, so dass viel dafür spricht, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der "Kündigungsfrist" im Tarifwerk einheitlich gebraucht haben.
Die Tarifvertragsparteien haben die Kündigungsfristen als abgegrenzte, bestimmte Zeiträume in § 17 MTV normativ geregelt. Wenn sie außerhalb dieser Bestimmungen im übrigen Tarifwerk ohne nähere Bezeichnung und einheitlich den Begriff "Kündigungsfrist" verwenden, so spricht dies dafür, dass unter "Kündigungsfrist" als Tarifbegriff die tarifliche Kündigungsfrist zu verstehen ist. Dies unterscheidet das vorliegend auszulegende Tarifwerk von dem Sachverhalt, den der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1995 (Az: 3 AZR 870/94) zu behandeln hatte. Für den damaligen tariflichen Anspruch auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kam es in der maßgeblichen Variante überhaupt nicht auf eine Kündigungsfrist an, bei anderer Fallgestaltung aber auf die so bezeichnete "tarifliche Kündigungsfrist". Da das auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendende Tarifwerk derartige Differenzierungen nicht vorsieht, spricht dies dafür, dass § 8 Ziffer 4 MTV auf die tarifvertragliche Kündigungsfrist verweist, im Fall des Klägers also auf die sieben Monate zum Kalendermonats-Ende, § 17 Ziffer 6.1.3 MTV.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.