Will der Arbeitgeber das Beschäftigungsvolumen und damit das Vergütungsvolumen kurzfristig im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit beschränken, so ist er hierzu nicht kraft seiner Direktionsbefugnis in der Lage. Vielmehr bedarf es entweder einer Änderungskündigung oder aber einer individuellen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag, um Kurzarbeit mit Lohnminderung einzuführen.
Die Betriebsparteien können in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber eine Gestaltungsfreiheit einräumen, die einem mitbestimmungsfreien Zustand nahekommt.
Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit erfüllt - wegen des schwerwiegenden Eingriffs in den Vergütungsbereich - nur dann die Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts, wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber dann ein gewisser Freiraum für die Einzelfallregelung zustehen kann.
LAG Berlin, 29.10.1998 - Az: 10 Sa 95/98
ECLI:DE:LAGBEBB:1998:1029.10SA95.98.0A
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