Im zu entscheidenden Fall war einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt worden, weil diese einen 80-Cent-Essensbon falsch verwendet hatte. Das Arbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass der Mann nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt hatte, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen. Daher sei trotz der erheblichen Pflichtverletzung durch einen Verstoß gegen das Verbot, Essensmarken anderen Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam.
ArbG Reutlingen, 11.05.2010 - Az: 2 Ca 601/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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