Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine unklare
arbeitsvertragliche Regel geht zu Lasten des Verfassers.
Vorliegend befand das Gericht die folgende Klausel für unklar:
"Das Anstellungsverhältnis ist jeweils drei Monate auf das Quartalsende kündbar. Darüberhinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen; gesetzlich für den Arbeitgeber verlängerte Fristen sind auch vom Arbeitgeber einzuhalten. Eine fristlose Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
Es handelte sich vorliegend um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Vertragsbedingungen vom
Arbeitgeber vorformuliert wurden und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk des Arbeitgebers, das von ihr zur Mehrfachverwendung formuliert wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut.
Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten.
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