Soll einem Arbeitnehmer wegen Alkoholismus gekündigt werden, so sind die Grundsätze der personenbedingten Kündigung maßgeblich.
Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 16.09.1999 - Az: 2 AZR 123/99; BAG, 09.07.1998 - Az: 2 AZR 201/98; BAG, 13.12.1990 - Az: 2 AZR 336/90).
Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. Sie liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Wesentliches Merkmal dieser Erkrankung ist die physische oder psychische Abhängigkeit vom Alkohol. Sie äußert sich vor allem im Verlust der Selbstkontrolle. Der Alkoholiker kann, wenn er zu trinken beginnt, den Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren, mit dem Trinken nicht mehr aufhören. Dazu kommt die Unfähigkeit zur Abstinenz; der Alkoholiker kann auf Alkohol nicht mehr verzichten (BAG, 09.04.1987 - Az: 2 AZR 210/86).
Wenn die Alkoholabhängigkeit eine Krankheit ist, folgt hieraus zwingend, dass auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundesarbeitsgericht für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelt hat.
Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 16.09.1999 - Az: 2 AZR 123/99; BAG, 09.07.1998 - Az: 2 AZR 201/98; BAG, 13.12.1990 - Az: 2 AZR 336/90).
Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. Sie liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Wesentliches Merkmal dieser Erkrankung ist die physische oder psychische Abhängigkeit vom Alkohol. Sie äußert sich vor allem im Verlust der Selbstkontrolle. Der Alkoholiker kann, wenn er zu trinken beginnt, den Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren, mit dem Trinken nicht mehr aufhören. Dazu kommt die Unfähigkeit zur Abstinenz; der Alkoholiker kann auf Alkohol nicht mehr verzichten (BAG, 09.04.1987 - Az: 2 AZR 210/86).
Wenn die Alkoholabhängigkeit eine Krankheit ist, folgt hieraus zwingend, dass auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundesarbeitsgericht für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelt hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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