Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Soll einem
Arbeitnehmer wegen Alkoholismus
gekündigt werden, so sind die Grundsätze der personenbedingten Kündigung maßgeblich.
Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 16.09.1999 - Az: 2 AZR 123/99; BAG, 09.07.1998 - Az: 2 AZR 201/98; BAG, 13.12.1990 - Az: 2 AZR 336/90).
Denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. Sie liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Wesentliches Merkmal dieser Erkrankung ist die physische oder psychische Abhängigkeit vom Alkohol. Sie äußert sich vor allem im Verlust der Selbstkontrolle. Der Alkoholiker kann, wenn er zu trinken beginnt, den Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren, mit dem Trinken nicht mehr aufhören. Dazu kommt die Unfähigkeit zur Abstinenz; der Alkoholiker kann auf Alkohol nicht mehr verzichten (BAG, 09.04.1987 - Az: 2 AZR 210/86).
Wenn die Alkoholabhängigkeit eine Krankheit ist, folgt hieraus zwingend, dass auf eine Kündigung, die im Zusammenhang mit dieser Alkoholsucht des Arbeitnehmers steht, die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundesarbeitsgericht für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelt hat.
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