Zwar ist eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich auch bei Diebstahl von geringwertigen Gegenständen möglich, es muss aber eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien erfolgen.
Im vorliegenden Fall ging die Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus, der als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war.
Denn es war zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall ging die Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus, der als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war.
Denn es war zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Da es nur um den Verzehr von Brotaufstrich ging, dessen Wert unter 10 Cent lag, war dies hier zu bejahen.
Dafür sprach entscheidend der äußerst geringe Wert der der Produktion entzogenen Ware. In dem Zusammenhang hat die Befragung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass sie wegen der offensichtlich zu keinem Zeitpunkt vorgenommenen Trennung zwischen dem Verzehr des Klägers und seines Kollegen nicht einmal sagen kann, wann der Kläger welche Menge des Hirtenfladenbelags auf sein Brötchen gestrichen und wie viel er davon verzehrt hat. Selbst wenn man aber insoweit die vom anderen Arbeitnehmer in seinem Verfahren (ArbG Dortmund, 10.03.2009 - Az: 7 Ca 4977/08) zugestandene Menge von cirka 5 bis 10 Gramm mit einem Wert von weniger als 0,10 € auch hier zugrunde legen würde, reichte dieser Eigenverzehr nicht aus, um daraus eine nicht behebbare Störung der für ein Arbeitsverhältnis unverzichtbaren Vertrauensbeziehung ableiten zu können.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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