Besteht ein arbeitsvertragliches Zeitlohnsystem, so kann hiervon nicht im Rahmen des Direktionsrechts einseitig abgewichen werden. Auch von einer Gesamtzusage wird der Arbeitsvertrag nicht überlagert, wenn die arbeitsvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
ArbG Bremen, 08.03.2006 - Az: 11 Ca 769/05
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