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Arbeitsvertragliches Zeitlohnsystem nicht einseitig änderbar

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Besteht ein arbeitsvertragliches Zeitlohnsystem, so kann hiervon nicht im Rahmen des Direktionsrechts einseitig abgewichen werden. Auch von einer Gesamtzusage wird der Arbeitsvertrag nicht überlagert, wenn die arbeitsvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.


ArbG Bremen, 08.03.2006 - Az: 11 Ca 769/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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