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Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB: Kündigung unwirksam

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in zweiter Instanz über zunächst ein Berufungsverfahren betreffend Kündigungen der TWB GmbH & Co. KG entschieden. Im Januar 2019 hatte das in Hagen ansässige Unternehmen der Automobilzulieferbranche rund 300 von ca. 460 Beschäftigten des dortigen Betriebes fristgerecht gekündigt. Grund dafür war nach Angaben von TWB der Verlust von Aufträgen einer Hauptkundin, der Volkswagen AG. Für diese hatte man in Hagen insbesondere Hintersitzlehnen und Sitzwannen gefertigt.

Die rund 180 gegen diese Kündigungen gerichteten Klagen betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten in erster Instanz durchweg Erfolg.

Im ersten der von der Arbeitgeberin dagegen betriebenen rund 160 Rechtsmittelverfahren kam es nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungskammer schloss sich vielmehr gemäß ihrer am Schluss der Sitzung gegebenen, zunächst kurzen mündlichen Entscheidungsbegründung dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis und weitgehend auch in den rechtlichen Erwägungen an.

Danach ist die Kündigung unwirksam, weil die zu jeder einzelnen Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG) von der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Insbesondere habe der Betriebsrat im Rahmen der zeitgleich geführten, letztlich ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) nicht klar erkennen können oder müssen, wann und mit welchem Sachstand genau die gesetzliche geforderte Anhörung habe eingeleitet werden sollen. Dies sei jedoch mit Rücksicht auf das dem Betriebsrat im Kontext der Anhörung eingeräumte Widerspruchsrecht und dessen Bindung an eine Wochenfrist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich.

Im vorliegend entschiedenen Fall wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.


LAG Hamm, 22.01.2020 - Az: 3 Sa 1194/19

Quelle: PM des LAG Hamm

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