Das LSG hat vorliegend die Sozialversicherungspflicht feststellende Bescheide sowie ein klageabweisendes Urteil des SG Köln aufgehoben bzw. geändert.
Das LSG hat demgegenüber festgestellt, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist.
Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Denn mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media habe die GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien seien technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in überwiegendem Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei. Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an.Das LSG hat demgegenüber festgestellt, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist.
Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Denn mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media habe die GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien seien technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in überwiegendem Maße für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei. Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2018 - Az: L 8 R 934/16
ECLI:DE:LSGNRW:2018:0620.L8R934.16.00
Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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