Fehlerhafte Arbeitsberichte sowie Nachlässigkeiten bei Rundgängen eines Wachmannes sind zwar eine Schlechtleistung, rechtfertigen jedoch noch nicht die Kündigung.
Es muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, so dass eine Möglichkeit besteht, dass das Verhalten an die Anforderungen angepasst wird.
Es muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, so dass eine Möglichkeit besteht, dass das Verhalten an die Anforderungen angepasst wird.
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ArbG Frankfurt/Main, 11.02.2009 - Az: 13 Ca 5731/08
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