Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer während der von ihm angegebenen Arbeitszeit in erheblichem Umfang einen Firmen-Lkw zur Durchführung von privaten Möbeltransporten verwendet, wobei ganz erhebliche Entfernungen mit dem vom Arbeitgeber gestellten Treibstoff zurückgelegt wurden.
Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da hier eine erhebliche Vermögensschädigung des Arbeitgebers vorliegt.
Der Arbeitnehmer konnte nicht damit rechnen, dass ein solches Verhalten geduldet werden würde, so dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war.
Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, da hier eine erhebliche Vermögensschädigung des Arbeitgebers vorliegt.
Der Arbeitnehmer konnte nicht damit rechnen, dass ein solches Verhalten geduldet werden würde, so dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war.
LAG Köln, 10.03.2008 - Az: 14 Sa 1356/07
ECLI:DE:LAGK:2008:0310.14SA1356.07.00
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