Hat ein Arbeitnehmer Online-Dateien für private Zwecke heruntergeladen, so rechtfertigt dies auch bei vorliegen eines ausdrücklichen Verbotes der privaten Internetnutzung nicht in jedem Fall eine Kündigung.
Lag keine exzessive Nutzung vor und handelt es sich bei den fraglichen Dateien weder um Dateien pornografischen noch strafbaren Inhaltes, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
- Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, bspw. weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche Kosten - entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigter Weise - in Anspruch genommen hat;
Lag keine exzessive Nutzung vor und handelt es sich bei den fraglichen Dateien weder um Dateien pornografischen noch strafbaren Inhaltes, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (31.05.2007 - Az: 2 AZR 200/06; 07.07.2005 - Az: 2 AZR 581/04; 27.04.2006 - Az: 2 AZR 386/05) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs u. a. in Betracht:- Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, bspw. weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche Kosten - entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigter Weise - in Anspruch genommen hat;
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


