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Untersagung von Streikmaßnahmen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Arbeitsgericht Berlin hat auf Antrag der Karstadt Warenhaus GmbH im Eilverfahren der Gewerkschaft ver.di für einen begrenzten Zeitraum die Durchführung von Partizipationsstreiks in den Karstadt-Warenhäusern untersagt.

Die Karstadt Warenhaus GmbH ist seit 2013 nicht mehr Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Einzelhandels. Gemäß dem zwischen Karstadt und ver.di 2016 abgeschlossenen “Zukunftstarifvertrag Karstadt Warenhaus” werden Entgelterhöhungen für die Karstadt-Beschäftigten in den Jahren 2017 bis 2020 durch eine paritätisch besetzte Entgelt-Kommission unter Berücksichtigung bestimmter Mindeststeigerungen festgelegt, bei fehlender Einigung ist eine Schiedsstelle anzurufen. Im Übrigen gelten die regionalen Flächentarifverträge.

Ab 01.04.2021 finden die regionalen Flächentarifverträge des Einzelhandels wieder in vollem Umfang Anwendung. Darüber hinaus enthält dieser Tarifvertrag eine Vereinbarung zur Friedenspflicht, gemäß der Karstadt wie ein Mitglied des Arbeitgeberverbandes behandelt werden soll, das Flächentarifverträge abgeschlossen hat.

Im Rahmen der derzeitigen Tarifauseinandersetzungen betreffend die Flächentarifverträge des Einzelhandels fordert ver.di eine Erhöhung des Tarifentgelts. Zur Durchsetzung der Forderungen hat ver.di auch Karstadt-Kaufhäuser in mehreren Bundesländern bestreikt und zu weiteren Partizipationsstreiks in Karstadt-Warenhäusern aufgerufen. Hiergegen hat sich Karstadt im Rahmen eines Eilverfahrens gewandt und geltend gemacht, diese Streiks verstießen gegen die Friedenspflicht, die sich aus dem Zukunftstarifvertrag ergebe.

Das Arbeitsgericht hat ver.di weitere Streikmaßnahmen in den Karstadt-Warenhäusern bis zum Abschluss von Flächentarifverträgen für den Einzelhandel, längstens aber bis zum 30.09.2019 untersagt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die von ver.di durchgeführten und auch weiterhin beabsichtigten Partizipationsstreiks verstießen gegen die Friedenspflicht, die aufgrund der geltenden Entgeltregelungen gemäß dem Zukunftstarifvertrag bestehe.

Die Beschäftigten könnten an den Ergebnissen der Auseinandersetzungen nicht partizipieren, weil diese auf die Karstadt-Beschäftigten derzeit keine Anwendung fänden. Aus der tarifvertraglichen Vereinbarung zur Friedenspflicht ergebe sich nichts anderes. Hiernach sei entgegen der Auffassung von ver.di kein Partizipationsstreikrecht für Arbeitskämpfe gegeben, die sich auf Steigerungen des Tarifentgelts nach den Flächentarifverträgen beziehen.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


ArbG Berlin, 27.06.2019 - Az: 4 Ga 7529/19

Quelle: PM des ArbG Berlin


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz